Daraus allein kann aber nicht geschlossen werden, es habe tatsächlich eine Beeinflussung stattgefunden. Die Beklagte 1 sagte jedenfalls aus, sie habe der Erblasserin die zur Entscheidung notwendigen Grundlagen ("die Sache") bloss präsentiert. Wie fortzufahren sei, habe die Erblasserin dann aber selber entschieden (act. 264/45). Die Klägerin konnte demgegenüber nicht nachvollziehbar ausführen, weshalb sie sich "einfach sicher" bzw. "überzeugt" sei, dass die Erblasserin beeinflusst worden sei (act. 264/49 f.).