6.2.3.3. Externe Beeinflussung Weiter ist die Rüge der Klägerin zu untersuchen, ob die Erblasserin unter externer Beeinflussung stand. Rechtsprechungsgemäss stellt eine Abhängigkeit von einer bestimmten Person keinen Schwächezustand nach Art. 16 ZGB dar, der eine Umkehr der Vermutung zur Folge hat, wonach anstelle der Urteilsfähigkeit Urteilsunfähigkeit vermutet würde. Dennoch ist von einer Urteilsunfähigkeit der Erblasserin auszugehen, wenn diese sowohl abnorm beeinflussbar war als auch auf sie tatsächlich Einfluss genommen wurde. Ist dies erstellt, wird die Wirksamkeit des Beeinflussungsversuchs vermutet.