gleichlautende Begründung zur Vermutung der Urteilsunfähigkeit verweist (Berufung der Klägerin Rz. 147 f.), bleibt es bei den obigen Ausführungen. Insbesondere konnte die Klägerin keine Tatsachen nachweisen, die darauf schliessen liessen, dass die Erblasserin am 10. Juli 2017 nicht mehr fähig gewesen wäre, Sinn und Zweck des Widerrufs des Vermächtnisses an BB._____ und des Wechsels des Willensvollstreckers zu erkennen und nach diesem Willen zu handeln.