Vielmehr bleibt zu vermuten, dass die Erblasserin am 10. Juli 2017 urteilsfähig war, d.h. insbesondere noch über die Fähigkeit verfügte, den Sinn und die Zweckmässigkeit des Widerrufs des Vermächtnisses an BB._____ und des Wechsels der Willensvollstrecker zu erkennen und nach diesem Willen zu handeln. Für diesen Fall macht die Klägerin in ihrer Berufung geltend, es sei zu prüfen, ob sie bewiesen habe, dass die Erblasserin am 10. Juli 2017 urteilsunfähig gewesen sei. Da die Klägerin hierfür aber bloss auf ihre - 34 -