Vielmehr erscheint die Annahme, dass sich die Erblasserin am 10. Juli 2017 gerade nicht in einem dauernden Schwächezustand nach Art. 16 ZGB befand, als weitaus überzeugender und vernünftiger. Hinsichtlich des dauernden Schwächezustands hat die Klägerin das herabgesetzte Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit damit nicht erreicht. Es kommt daher keine Vermutung der Urteilsunfähigkeit zum Zuge. Vielmehr bleibt zu vermuten, dass die Erblasserin am 10. Juli 2017 urteilsfähig war, d.h. insbesondere noch über die Fähigkeit verfügte, den Sinn und die Zweckmässigkeit des Widerrufs des Vermächtnisses an BB.