Es stellt zwar eine Möglichkeit dar, dass sich die Erblasserin am 10. Juli 2017 ihrer allgemeinen Verfassung nach in einem dauernden Schwächezustand gemäss Art. 16 ZGB befand, der nach allgemeiner Lebenserfahrung im Normalfall vernunftgemässes Handeln ausschliesst, insbesondere vorliegend auch hinsichtlich der zwei umstrittenen, nicht komplexen Testamentspunkte (Widerruf des Vermächtnisses an BB._____ und Wechsel des Willensvollstreckers). Für die Richtigkeit dieser Möglichkeit sprechen aber keine gewichtigen Punkte. Vielmehr erscheint die Annahme, dass sich die Erblasserin am 10. Juli 2017 gerade nicht in einem dauernden Schwächezustand nach Art.