Falsch versteht die Klägerin den angefochtenen Entscheid schliesslich dann, wenn sie der Vorinstanz unterstellt, vom Fehlen eines "Last-Minute- Testaments" auf die Urteilsfähigkeit der Erblasserin geschlossen zu haben. Vielmehr hat die Vorinstanz damit bloss das Vorliegen eines Indizes, das für die Urteilsunfähigkeit gesprochen hätte (vgl. etwa ZEITER, a.a.O., N. 20 zu Art. 467 ZGB), ausgeschlossen.