zwar, er denke, die Erblasserin hätte diesen nicht mehr vollständig verstehen können (act. 264/39). Diesbezüglich erscheint das Verstehen eines Zeitungsartikels zu einer Gerichtsverhandlung ohne juristische Vorkenntnisse indessen ungleich schwieriger, als den Widerruf eines Vermächtnisses sowie das Ersetzen des gewählten Willensvollstreckers, sodass vom einen nicht auf das andere zu schliessen ist. Zudem sind die Konsequenzen des Widerrufs eines Vermächtnisses an einen Dritten und des Wechsels des Willensvollstreckers nicht komplex (vgl. auch ZEITER, a.a.O., N. 11b zu Art. 467 ZGB).