Ergänzung und Abänderung eines bereits bestehenden Testaments bejaht werden könne, führte AN._____ aus, er könne sich das vorstellen (act. 264/38), auch wenn die Abänderung eines Testaments wahrscheinlich schon schwieriger sei, da die Konsequenzen auf das Ursprüngliche allenfalls nicht mehr voll überblickt würden (act. 264/40). Und hinsichtlich der Frage, ob die Erblasserin Mitte 2017 noch einen Artikel der Aargauer Zeitung zu einer Gerichtsverhandlung hätte verstehen können, antwortete AN._____ zwar, er denke, die Erblasserin hätte diesen nicht mehr vollständig verstehen können (act.