Konkret zur Erblasserin und zum Zeitpunkt Mitte 2017 antwortete AN._____ demgegenüber, er könne diesbezüglich nichts zur Urteilsfähigkeit der Erblasserin sagen (act. 264/37). In ihrer Berufung lässt die Klägerin solche Differenzierungen vermissen, sodass ihre diesbezügliche Argumentation (vgl. Berufung der Klägerin Rz. 53 ff.) bereits deshalb nicht überzeugt. Allgemein zur Frage, ob bei einer Person mit mittelschwerer Demenz Urteilsfähigkeit hinsichtlich der - 33 -