Was die weiteren Zeugenaussagen von AN._____ anbelangt, so ist zwischen seinen allgemeinen Ausführungen zur Demenz und den konkreten Ausführungen zur Erblasserin zu unterscheiden. Beispielsweise hat seine Antwort, die Urteilsfähigkeit hinsichtlich eines Testaments sei bei einer mittelschweren Demenz nicht immer gegeben (act. 264/37), keinen konkreten Bezug zur Erblasserin und zum Testament vom 10. Juli 2017, wobei diesbezüglich vorliegend einzig die beiden nicht komplexen Punkte des Widerrufs des Vermächtnisses an BB._____ und des Wechsels des Willensvollstreckers zu berücksichtigen sind. Konkret zur Erblasserin und zum Zeitpunkt Mitte 2017 antwortete AN.