Zwar sei die Demenz auch bei der Erblasserin grundsätzlich immer schlimmer geworden. Bis ca. zwei Jahre vor (d.h. ca. April 2018) ihrem Tod (19. April 2020) habe es aber immer wieder Momente gegeben, in denen die Erblasserin relativ gut beieinander gewesen sei, sodass sogar er habe staunen müssen (act. 264/38). Weshalb diese Erkenntnis aufgrund der Anzahl Arztbesuche der Erblasserin (2015: 4, 2016: 1, 2017: 6, 2018: 5, 2019: 3) in Frage zu ziehen sein soll bzw. weshalb die konkrete Anzahl Arztbesuche eine derartige Aussage verunmöglichen sollte, ist nicht ersichtlich und wird von der Klägerin auch nicht näher begründet. Sie, die sich betreffend die Urteilsunfähigkeit der Erblas-