und sie sich anderseits sogar auf noch weiter entfernte Zeitpunkte – bspw. das Testament vom 22. Oktober 2015 – beruft, um etwas hinsichtlich der Urteilsfähigkeit der Erblasserin am 10. Juli 2017 abzuleiten. Im Übrigen handelt es sich bei beiden Indizien jedoch bloss um Momentaufnahmen. Die einmalige Einsetzung zweier vorverstorbener Schwäger genügt daher nicht, um auf einen dauernden Verwirrtheitszustand der Erblasserin zu schliessen. Die öffentliche Beurkundung spricht demgegenüber – auch wenn nur als Momentaufnahme – eher gegen einen dauernden - 32 -