Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, weshalb an der korrekten Beurteilung der Urteilsfähigkeit der Erblasserin durch den Notar grosse Zweifel angebracht sein sollen, wie es die Klägerin ausführt (Berufung der Klägerin Rz. 138). Soweit die Klägerin weiter vorbringt, zwischen der öffentlichen Beurkundung vom 9. Februar 2016 und dem Erstellen des Testaments am 10. Juli 2017 liege eine grosse Zeitspanne, sodass vom einen Zustand nicht auf den anderen geschlossen werden könne, so fällt dies auf die Klägerin zurück, zumal sie einerseits selber vom 9. Februar 2016 auf den 10. Juli 2017 schliesst (vgl. Berufung der Klägerin Rz. 140)