Nur falls eine Urkundspartei nicht sehen oder lesen kann, was vorliegend nicht der Fall ist, gelangt das ausserordentliche Beurkundungsverfahren nach § 65 Abs. 1 BeurG mit zwei Zeugen zur Anwendung. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, weshalb an der korrekten Beurteilung der Urteilsfähigkeit der Erblasserin durch den Notar grosse Zweifel angebracht sein sollen, wie es die Klägerin ausführt (Berufung der Klägerin Rz. 138).