Im ordentlichen Beurkundungsverfahren kann zwischen dem Lesen der Urkunde durch die Urkundsparteien und dem Vorlesen durch den Notar gewählt werden (§ 52 Abs. 1 BeurG) ohne dass dies ein ungewöhnliches Prozedere darstellen würde, wie es die Klägerin geltend macht (Berufung der Klägerin Rz. 134). Nur falls eine Urkundspartei nicht sehen oder lesen kann, was vorliegend nicht der Fall ist, gelangt das ausserordentliche Beurkundungsverfahren nach § 65 Abs. 1 BeurG mit zwei Zeugen zur Anwendung.