Zwar kommt der öffentlichen Urkunde hinsichtlich der Urteilsfähigkeit der Erblasserin keine erhöhte Beweiskraft zu; sie stellt diesbezüglich aber immerhin ein Indiz dar. Dass die Erblasserin dabei nur sehr langsam lesen konnte, weshalb der Notar die Urkunde vorlas (Replikbeilage 8), deutet nicht auf mangelnde Urteilsfähigkeit der Erblasserin hin. Im ordentlichen Beurkundungsverfahren kann zwischen dem Lesen der Urkunde durch die Urkundsparteien und dem Vorlesen durch den Notar gewählt werden (§ 52 Abs. 1 BeurG) ohne dass dies ein ungewöhnliches Prozedere darstellen würde, wie es die Klägerin geltend macht (Berufung der Klägerin Rz.