Zu Recht führt die Klägerin zwar aus, dass die Erblasserin in ihrem widerrufenen Testament vom 22. Oktober 2015 einen vor längerer Zeit und einen erst kürzlich verstorbenen Schwager als Erben eingesetzt hatte, was als Indiz für die Urteilsunfähigkeit der Erblasserin spricht. Als Gegenindiz kann aber die öffentliche Beurkundung des Vorsorgeauftrags vom 9. Februar 2016 (Replikbeilage 8) herangezogen werden. Der Notar wird sich vorab über die Urteilsfähigkeit der Erblasserin vergewissert haben (Art. 360 ZGB, § 45 Abs. 2 BeurG [SAR 295.200]). Zwar kommt der öffentlichen Urkunde hinsichtlich der Urteilsfähigkeit der Erblasserin keine erhöhte Beweiskraft zu;