fortgeschrittenes Demenzstadium bzw. eine starke Demenz nicht erstellt. Eine mittelschwere Demenz genügt jedenfalls nicht, um Urteilsunfähigkeit zu vermuten (vgl. bspw. Urteil des Bundesgerichts 5A_439/2012 vom 13. September 2012), zumal das Bundesgericht auch eine fortgeschrittene Demenzerkrankung, die sich bloss in Störungen des Kurzzeitgedächtnisses, dem Verpassen von vielen Terminen und der Hilfsbedürftigkeit zur Gestaltung des Alltags, aber nicht in einem dauernden Verwirrtheitszustand äussert, nicht für die Vermutung der Urteilsunfähigkeit genügen lässt (Urteil des Bundesgerichts 5A_401/2022 vom 6. März 2023 E. 5.3.3).