Die Parteien scheinen sich indessen einig, dass von einer mittelschweren, vorwiegend vaskulären Demenz auszugehen sei. Mangels Durchführung einschlägiger Testverfahren ist aber nicht dargetan, in welchen kognitiven Fähigkeiten (Wahrnehmung, Gedächtnis, Lernen, Orientierung etc.) die Erblasserin wie genau eingeschränkt war. Im Formular zur Anmeldung für eine Hilfslosenentschädigung wurde von AN._____ immerhin vermerkt, es gäbe zunehmend Probleme mit dem Gedächtnis und der Orientierung, wobei detaillierte Angaben aber fehlen (Replikbeilage 5).