Hinsichtlich der Beurteilung der Urteilsfähigkeit der Erblasserin ist demgegenüber relevant, dass der behandelnde Arzt, AN._____, von einer mittelschweren, vorwiegend vaskulären Demenz ausgeht. Wie AN._____ als Hausarzt auf diese Diagnose kam, ist nirgends erläutert. Neurologische Tests und bildgebende Diagnostik-Mittel scheinen nicht eingesetzt worden zu sein (vgl. zu den Methoden zur Feststellung einer Urteilsunfähigkeit auch Urteil des Bundesgerichts 2C_410/2014 vom 22. Januar 2015 E. 6.4). Die Parteien scheinen sich indessen einig, dass von einer mittelschweren, vorwiegend vaskulären Demenz auszugehen sei.