Gestützt auf die Verfügung der AHV, SVA Aargau, vom 1. September 2017 (Replikbeilage 6) wurde dieser gesundheitliche Zustand als eine Hilflosigkeit schweren Grades ab dem 1. Juli 2017 eingestuft. Es ist indessen nicht erstellt und wird von der Klägerin auch gar nicht behauptet, dass diese körperlichen Einschränkungen auf die Demenz der Erblasserin zurückzuführen sind. Entsprechend ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Inhalt des Berichts des Aussendienstes vom 27. Juli 2017 hierzu nähere Erkenntnisse liefern können soll.