, vom 10. Juli 2017 (Replikbeilage 5) erwiesen, dass die Erblasserin in diversen Bereichen (Ankleiden, Auskleiden, Stehen, Absitzen, Abliegen, Essen, Körperpflege und Verrichten der Notdurft) auf Hilfe Dritter, beim Kontrollieren und Eingeben der Medikamente sowie dem Messen von Blutdruck, Puls und Gewicht auf dauernde medizinisch-pflegerische Hilfe angewiesen war. Gestützt auf die Verfügung der AHV, SVA Aargau, vom 1. September 2017 (Replikbeilage 6) wurde dieser gesundheitliche Zustand als eine Hilflosigkeit schweren Grades ab dem 1. Juli 2017 eingestuft.