Hinsichtlich der körperlichen Gesundheit der Erblasserin ist aufgrund der Anmeldung der Erblasserin zum Bezug einer Hilfslosenentschädigung vom 15. Juli 2017 mit Angaben des behandelnden Arztes, AN._____, vom 10. Juli 2017 (Replikbeilage 5) erwiesen, dass die Erblasserin in diversen Bereichen (Ankleiden, Auskleiden, Stehen, Absitzen, Abliegen, Essen, Körperpflege und Verrichten der Notdurft) auf Hilfe Dritter, beim Kontrollieren und Eingeben der Medikamente sowie dem Messen von Blutdruck, Puls und Gewicht auf dauernde medizinisch-pflegerische Hilfe angewiesen war.