Aufgrund der Relativität der Urteilsfähigkeit ist zunächst festzuhalten, dass es vorliegend einzig um die Beurteilung der Urteilsfähigkeit der Erblasserin am 10. Juli 2017 geht, als sie das umstrittene Testament (Klagebeilage 10) verfasste. Inhaltlich handelt es sich beim Testament vom 10. Juli 2017 sodann bloss um eine Änderung des – für ungültig befundenen – Testaments vom 15. Juli 2008. Die Änderungen beziehen sich auf drei Bereiche: Erstens wird die Schenkung bzw. das Vermächtnis eines noch abzuparzellierenden Grundstücks an BB._____ widerrufen, zweitens wird die Einsetzung des ehemaligen Treuhänders, AM.