6.2.3.2. Umkehr der Vermutung Die Erblasserin war im Zeitpunkt des Erlasses des Testaments vom 10. Juli 2017 93-jährig. Ihre Urteilsfähigkeit wird im Grundsatz vermutet. Damit war die Erblasserin im Zeitpunkt des Erlasses des Testaments vom 10. Juli 2017 grundsätzlich handlungs- und damit auch verfügungsfähig i.S.v. Art. 467 ZGB. Die Klägerin rügt zunächst, die Vorinstanz sei fälschlicherweise von der Vermutung der Urteilsfähigkeit der Erblasserin ausgegangen. Vielmehr hätte sie aufgrund des Zustands der Erblasserin von der Vermutung der Urteilsunfähigkeit ausgehen müssen.