2004 vom 6. Oktober 2004 E. 3.2.1) einig, dass aufgrund des Todes der Erblasserin das herabgesetzte Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zur Anwendung gelangt (Berufung der Klägerin Rz. 20 ff., Berufungsantwort der Beklagten 1–3 Zu 3.1). Danach gilt ein Beweis als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen (BGE 144 III 264 E. 5.2).