6.2.3. Würdigung 6.2.3.1. Beweismass Der Klägerin kann zunächst darin gefolgt werden, wenn sie rügt, die Vorinstanz habe das im Zusammenhang mit der Beurteilung der Urteilsunfähigkeit der Erblasserin relevante Beweismass nicht genannt (Berufung der Klägerin Rz. 19). Die Parteien sind sich diesbezüglich jedenfalls zu Recht (vgl. BGE 124 III 5 E. 1b; Urteile des Bundesgerichts 5A_325/2017 vom 18. Oktober 2017 E. 6.1.1, 5A_951/2016 vom 14. September 2017 E. 3.1.2, 5C.32/2004 vom 6. Oktober 2004 E. 3.2.1) einig, dass aufgrund des Todes der Erblasserin das herabgesetzte Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zur Anwendung gelangt (Berufung der Klägerin Rz.