der Urteilsfähigkeit der betroffenen Person zu überzeugen, hinsichtlich der Urteilsfähigkeit kommt der öffentlichen Urkunde aber keine erhöhte Beweiskraft zu. Der Richter ist nicht an die Wahrnehmungen der Urkundsperson gebunden. Die öffentliche Beurkundung stellt jedoch ein Indiz für das Vorhandensein der Urteilsfähigkeit dar (BGE 124 III 5 E. 1c; BLATTNER, a.a.O., S. 1290 m.w.N.). Bestehen Zweifel hinsichtlich der Urteilsfähigkeit, kann die Unvernünftigkeit einer letztwilligen Verfügung Indiz dafür sein, dass sich der Testator seiner Handlung bzw. Folgen nicht mehr bewusst war (BGE 124 III 5 E. 4c/cc i.f., 117 II 231 E. 2a).