O., S. 1287 und 1289 m.w.N.). Die gesundheitliche Einschränkung durch eine Demenz führt nicht automatisch zu Urteilsunfähigkeit. Je nach Schweregrad der Demenz sind die Auswirkungen auf die intellektuellen Fähigkeiten stärker oder schwächer. Aufgrund der Relativität der Urteilsfähigkeit ist im Einzelfall zu bestimme, ob eine demente Person bezüglich eines konkreten Geschäfts zu einem bestimmten Zeitpunkt noch urteilsfähig ist. Als Grundsatz kann bei einer leichten Demenz Urteilsfähigkeit aber bejaht und bei einer schweren Demenz Urteilsfähigkeit verneint werden (BLATTNER, a.a.O., S. 1288 f. m.w.N.). Zwar hat sich eine Urkundsperson bei der Beurkundung eines Vorsorgeauftrags von