Urteilsunfähigkeit ist auch dann anzunehmen, wenn sowohl eine abnorme Beeinflussbarkeit der Erblasserin als auch eine tatsächliche Einflussnahme auf die Erblasserin feststeht. Die Wirksamkeit des Beeinflussungsversuchs wird in solchen Fällen vermutet. Das Erfordernis der Abnormalität der Beeinflussbarkeit zielt dahin, dass die Anforderungen an die Testierfähigkeit nicht überspannt werden dürfen, soll doch der Erblasser auch in prekären Situationen physischer oder psychischer Belastung oder Schwäche verfügen dürfen (Urteil des Bundesgerichts 5A_401/2022 vom 6. März 2023 E. 6.1.1).