• infolge periodisch verabreichter Medikamente vorübergehend zeitweise örtlich und zeitlich desorientiert ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_12/2009 vom 25. März 2009 E. 2.3); • nur geringe Schwächen aufweist, beispielsweise im fortgeschrittenen Alter nur gebrechlich, gesundheitlich angeschlagen und zeitweise verwirrt ist (Urteil des Bundesgerichts 5C.193/2004 vom 17. Januar 2005 E. 4); • lediglich Absenzen infolge eines Hirnschlages hat (Urteil des Bundesgerichts 5C.98/2005 vom 25. Juli 2005 E. 2.3.2);