• zwar bereits zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung an Alzheimer erkrankt ist, sich die Symptome aber punktuell und episodisch äussern und daher nicht Ausdruck eines Dauerzustands sind (Urteil des Bundesgerichts 5A_647/2011 vom 31. Mai 2012 E. 4.2.2); • infolge periodisch verabreichter Medikamente vorübergehend zeitweise örtlich und zeitlich desorientiert ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_12/2009 vom 25. März 2009 E. 2.3);