Sie ist aber kein selbständiges Verdachtsmoment im Hinblick auf eine mögliche Urteilsunfähigkeit und vermag für sich genommen eine Beweislastumkehr nicht zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 5A_401/2022 vom 6. März 2023 E. 4.2). Kein die Urteilsunfähigkeit vermutender Zustand liegt ferner vor, wenn die handelnde Person • zwar an einer fortgeschrittenen Demenzerkrankung litt, diese sich aber nicht in einem dauernden Verwirrtheitszustand, sondern in Störungen im Kurzzeitgedächtnis, dem Verpassen von vielen Terminen und der Hilfsbedürftigkeit zur Gestaltung des Alltags (Medikamenteneinnahme, Fahrdienst) geäussert hat