Kein solcher Schwächezustand ist die (angebliche) Abhängigkeit von einer bestimmten Person. Eine solche kann zwar Ausdruck eines bestehenden Schwächezustands sein und unter Umständen insbesondere die Willensumsetzungsfähigkeit der verfügenden Person einschränken. Sie ist aber kein selbständiges Verdachtsmoment im Hinblick auf eine mögliche Urteilsunfähigkeit und vermag für sich genommen eine Beweislastumkehr nicht zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 5A_401/2022 vom 6. März 2023 E. 4.2).