Die Fähigkeit Volljähriger, vernunftgemäss zu handeln, ist der Normalfall, von dem der Gesetzgeber zum Schutz von Vertrauen und Verkehrssicherheit ohne jeden weiteren Beweis ausgeht, und wird vermutet. Wer sich für die Unwirksamkeit einer Handlung auf die Urteilsunfähigkeit beruft, hat demnach einen der in Art. 16 ZGB umschriebenen Schwächezustände und die daraus folgende Beeinträchtigung der Fähigkeit vernunftgemässen Handelns zu beweisen (Hauptbeweis; BGE 144 III 264 E. 6.1.2, 124 III 5 E. 1b; Urteile des Bundesgerichts 5A_401/2022 vom 6. März 2023 E. 3.4, 5A_12/2009 vom 25. März 2009 E. 2.1).