der Erblasserin angenommen und diese liebevoll betreut. Die Beklagten 1–3 seien in diesem Zeitfenster nie aufgetaucht (Berufung der Klägerin Rz. 81 f.). - 25 - 6.2.2. Rechtliches Wer urteilsfähig ist und das 18. Altersjahr zurückgelegt hat, ist befugt, unter Beobachtung der gesetzlichen Schranken und Formen über sein Vermögen letztwillig zu verfügen (Art. 467 ZGB). Urteilsfähig ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB).