Schliesslich habe die Klägerin seit ihrer Kindheit einen sehr engen Kontakt zur Erblasserin gepflegt. Die Mitglieder der Familie AH._____, allesamt engste Vertrauenspersonen der Erblasserin, würden demgegenüber die Beklagten 1–3 nicht mit der Zeit vor dem Hirnschlag der Erblasserin in Verbindung bringen (Berufung der Klägerin Rz. 79). Die Beklagten 1–3 hätten der Erblasserin entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht nahegestanden (Berufung der Klägerin Rz. 80). Sie seien vielmehr erst nach dem Hirnschlag der Erblasserin am 19. Februar 2015 aktiv in Erscheinung getreten und hätten sich dann ins Leben der Erblasserin gedrängt.