Der ganze Ablauf mit Testamentsergänzung vom 22. Oktober 2015, Widerruf vom 13. Januar 2016 und Rückzug vom 18. Mai 2016 sei der Erblasserin aufoktroyiert und befohlen worden, zumal sich die Beklagten 1–3 ansonsten mit nur einem Drittel anstatt 21/24 hätten begnügen müssen (Berufung der Klägerin Rz. 95). Das Testament vom 26. Oktober 2015 hätte die Erblasserin niemals freiwillig rückgängig gemacht. Eine unstatthafte Drittbeeinflussung sei offensichtlich, was den Willen der Erblasserin überbrückt habe. Das Zepter hätten ausschliesslich die Beklagten 1–2 in der Hand gehabt (Berufung der Klägerin Rz. 96). Die Erblasserin hätte AM.