beeinträchtigt gewesen bzw. der Wille der Erblasserin sei nicht mehr ihr eigener, sondern ein komplett fremdgesteuerter gewesen (Berufung der Klägerin Rz. 94 und 103). Auch der Widerruf vom 13. Januar 2016 (Antwortbeilage 6) trage eindeutig die Handschrift der Beklagten 1–2. Die Erblasserin sei unter massiven Druck gesetzt worden. Der ganze Ablauf mit Testamentsergänzung vom 22. Oktober 2015, Widerruf vom 13. Januar 2016 und Rückzug vom 18. Mai 2016 sei der Erblasserin aufoktroyiert und befohlen worden, zumal sich die Beklagten 1–3 ansonsten mit nur einem Drittel anstatt 21/24 hätten begnügen müssen (Berufung der Klägerin Rz. 95).