Ferner habe die Beklagte 1 das entsprechende Testament gleichentags noch in den Banksafe gebracht. Dies müsse das Gericht zu einer kritischeren Prüfung veranlassen (Berufung der Klägerin Rz. 89 und 103). Im Übrigen habe die Erblasserin mit offensichtlich von Drittpersonen vorgeschriebenem Schreiben vom 18. Mai 2016 ihr Testament vom 26. Oktober 2015 beim Bezirksgericht Brugg zurückgezogen, nachdem der Beklagten 1 von AM._____ die letztwilligen Verfügungen der Erblasserin zugestellt worden seien (Berufung der Klägerin Rz.