diese Handlungen der Erblasserin durch die obsessive Einflussnahme der Beklagten 1–2 fremdgesteuert worden seien. Die Vorinstanz hätte insbesondere die vermeintlichen Hilfestellungen der Beklagten 1–2 viel kritischer beurteilen müssen. In einer devoten und völlig unkritischen Haltung habe die Vorinstanz demgegenüber einzig auf die Aussagen von AN._____ abgestellt. Es sei doch in höchstem Masse verdächtig, dass sich die Beklagten 1–2 von der Erblasserin als Willensvollstrecker hätten einsetzen lassen (Berufung der Klägerin Rz. 82, 87). Der Zeuge AM._____ sei denn auch überzeugt davon gewesen, dass die Erblasserin in dieser Phase überzeugt worden sei (Berufung der Klägerin Rz. 88).