68). Da die Beklagten 1–3 erst nach dem Hirnschlag der Erblasserin vom 19. Februar 2015 in deren Leben aufgetaucht seien und ab dann auch die seltsamen, widersprüchlichen und unlogischen Abläufe (gemeint ist wohl, dass die Erblasserin mit ihrem Testament vom 22. Oktober 2015 [Antwortbeilage 5] vom Testament vom 15. Juli 2008 abwich, mit Testament vom 13. Januar 2016 dann aber wieder das Testament vom 22. Oktober 2015, das sie in Anwesenheit ihrer Vertrauensperson, Treuhänder AM._____, geschrieben habe, widerrief, um im Testament vom 10. Juli 2017 wieder das Gegenteil vom Testament vom 22. Oktober 2015 zu verfügen [vgl. Berufung der Klägerin Rz. 86 f.]) begonnen hätten, sei klar, dass