_ habe dies gar nicht abschätzen können und sei für die Beurteilung dieser Frage höchst ungeeignet, weil er die Erblasserin nur vier bis sechs Mal pro Jahr gesehen habe. Er habe sich gewiss nicht ein verlässliches und konsolidiertes Bild darüber machen können, ob zwischen der Erblasserin und der Beklagten 1 ein Vertrauensverhältnis bestanden habe und schon gar nicht, ob sich daraus ein Abhängigkeitsverhältnis entwickelt habe (Berufung der Klägerin Rz. 68).