Klägerin Rz. 48). AN._____ habe ausgesagt, die Erblasserin sei aufgrund ihrer Demenz durch Dritte beeinflussbar gewesen (Berufung der Klägerin Rz. 66). Zu widersprechen sei demgegenüber seiner realitätsfremden Aussage, wonach er den Eindruck gehabt habe, die Erblasserin habe der Beklagten 1 vertraut (Berufung der Klägerin Rz. 67). AN._____ habe dies gar nicht abschätzen können und sei für die Beurteilung dieser Frage höchst ungeeignet, weil er die Erblasserin nur vier bis sechs Mal pro Jahr gesehen habe.