Demnach sei von der Vermutung der Urteilsunfähigkeit auszugehen und folglich hätten die Beklagten 1–3 betreffend die Urteilsfähigkeit der Erblasserin am 10. Juli 2017 die Beweislast zu tragen (Berufung der Klägerin Rz. 106). Weiter macht die Klägerin geltend, es stelle sich vorliegend die Frage der Drittbeeinflussung der Erblasserin durch die Beklagten 1–2 (Berufung der - 23 -