Auch die vorsorgliche Notfallplanung mit Einsetzung der Beklagten 1 als vertretungsberechtigte Person spreche nicht für die Urteilsfähigkeit der Erblasserin. Vielmehr sei anzunehmen, dass der gesundheitliche Zustand der Erblasserin im Zeitpunkt der Notfallplanung im Jahr 2018 noch schlechter gewesen sei als bei der Erstellung des Testaments am 10. Juli 2017, als er bereits so schlecht gewesen sei, dass von einer Urteilsunfähigkeit auszugehen sei (Berufung der Klägerin Rz. 104).