Die Einsetzung der Beklagten 1–2 als Vorsorgebeauftragte gemäss Vorsorgeauftrag vom 9. Februar 2016 könne nicht für die Urteilsfähigkeit der Erblasserin im Zeitpunkt der Testamentserstellung vom 10. Juli 2017 herangezogen werden, zumal dazwischen fast eineinhalb Jahre liegen würden (Berufung der Klägerin Rz. 103). Auch die vorsorgliche Notfallplanung mit Einsetzung der Beklagten 1 als vertretungsberechtigte Person spreche nicht für die Urteilsfähigkeit der Erblasserin.