Unhaltbar und abwegig sei auch die vorinstanzliche Logik, wonach aus dem Ausschluss eines "Last-Minute-Testaments" auf die Urteilsfähigkeit der Erblasserin geschlossen worden sei. Der zeitliche Abstand von eindreiviertel Jahren zum Tod der Erblasserin vermöge nicht deren Urteilsfähigkeit zu beweisen (Berufung der Klägerin Rz. 98 f.).