Es müssten sehr starke Zweifel an der Urteilsfähigkeit der Erblasserin aufkommen. Sie sei nicht mehr fähig gewesen, ihre finanzielle und vermögensrechtliche Situation zu überblicken, Zusammenhänge zu sehen und die Konsequenzen ihrer letztwilligen Dispositionen realitäts- und sachbezogen in ein richtiges Verhältnis zu bringen. Ihre geistige Verwirrtheit erscheine offenkundig. Die Einsetzung zweier bereits Vorverstorbener erscheine unvernünftig, was ein Indiz für eine Urteilsunfähigkeit sei. Dies alles habe die Vorinstanz nicht interessiert (Berufung der Klägerin Rz. 94 und 96).